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Kündigung schreiben: Muster und Anleitung für Arbeitnehmer

Eine Kündigung ist schnell geschrieben – aber kleine Formfehler können sie unwirksam machen. Hier erfahren Sie, was hineingehört und wie Sie sie sicher zustellen.

Aktualisiert: 11.10.2026 · Lesezeit ca. 4 Minuten

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1. Die Kündigung muss schriftlich sein

Nach § 623 BGB ist für eine Kündigung die Schriftform vorgeschrieben. Das bedeutet: ein ausgedrucktes Schreiben mit Ihrer eigenhändigen Unterschrift. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp, SMS oder Fax ist unwirksam – auch ein eingescanntes PDF mit Unterschrift reicht nicht.

2. Diese Angaben gehören hinein

Eine Begründung ist bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht erforderlich.

3. Den richtigen Termin berechnen

Als Arbeitnehmer gilt für Sie in der Regel die Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB), sofern Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes regeln. Entscheidend ist, wann die Kündigung beim Arbeitgeber zugeht. Mit unserem Kündigungsfrist-Rechner ermitteln Sie den genauen letzten Arbeitstag.

4. Muster: Kündigung durch den Arbeitnehmer

Max Mustermann
Musterstraße 1
12345 Musterstadt

Firma Beispiel GmbH
Personalabteilung
Beispielweg 10
12345 Musterstadt

Musterstadt, den [Datum]

Kündigung meines Arbeitsverhältnisses

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht zum [Datum], hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieser Kündigung sowie das Beendigungsdatum schriftlich. Ich bitte außerdem um die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.

Meinen verbleibenden Resturlaub möchte ich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

[eigenhändige Unterschrift]
Max Mustermann

Den Satz zum Resturlaub können Sie weglassen oder anpassen. Wie viele Tage Ihnen noch zustehen, zeigt der Urlaubsrechner.

5. Zustellung mit Nachweis

Im Streitfall müssen Sie beweisen, dass und wann die Kündigung zugegangen ist. Sicher sind:

Vom Übergabe-Einschreiben ist eher abzuraten: Wird es nicht abgeholt, gilt es oft nicht als zugegangen.

6. Nach der Kündigung: an die Agentur für Arbeit denken

Haben Sie noch keine neue Stelle, müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden; erfahren Sie später davon, innerhalb von drei Tagen (§ 38 SGB III). Bei einer Eigenkündigung ohne wichtigen Grund droht außerdem eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen (§ 159 SGB III).

Häufige Fragen

Kann ich per E-Mail kündigen?

Nein. Eine Kündigung braucht nach § 623 BGB die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. E-Mail, WhatsApp oder Fax sind unwirksam.

Muss ich meine Kündigung begründen?

Nein. Eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer muss nicht begründet werden.

Was bedeutet „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“?

Haben Sie sich beim Termin verrechnet, gilt die Kündigung dank dieses Zusatzes einfach zum nächsten zulässigen Termin, statt unwirksam zu sein.

Weitere Ratgeber: Aufhebungsvertrag: Vorteile, Risiken und Sperrzeit · Kündigungsschutzklage: Frist, Kosten und Ablauf · Resturlaub: Wann verfällt er – und wann nicht? · Kündigung in der Probezeit

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 2026.